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Anordnung des Staatsrates der Volksrepublik China
Nr. 785
Der "Seltene Erde „Management Regulations“ wurden auf der 31. Exekutivsitzung des Staatsrates am 26. April 2024 angenommen und werden verkündet und treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Premierminister Li Qiang
22. Juni 2024
Vorschriften zum Umgang mit seltenen Erden
Artikel 1 Diese Verordnungen werden durch einschlägige Gesetze formuliert, um Seltenerdressourcen wirksam zu schützen und rational zu entwickeln und zu nutzen, die qualitativ hochwertige Entwicklung der Seltenerdindustrie zu fördern, die ökologische Sicherheit aufrechtzuerhalten und die nationale Ressourcensicherheit und industrielle Sicherheit zu gewährleisten.
Artikel 2 Diese Verordnungen gelten für Tätigkeiten wie Bergbau, Schmelzen und Trennen, Metallschmelzen, umfassende Nutzung, Produktzirkulation sowie Import und Export von Seltenen Erden im Hoheitsgebiet der Volksrepublik China.
Artikel 3 Bei der Verwaltung seltener Erden müssen die Richtlinien, Grundsätze, Richtlinien, Entscheidungen und Vereinbarungen der Partei und des Staates umgesetzt werden, der Grundsatz eingehalten werden, dem Schutz der Ressourcen sowie deren Entwicklung und Nutzung die gleiche Bedeutung beizumessen, und den Grundsätzen der Gesamtplanung und -sicherung zu folgen Sicherheit, wissenschaftliche und technologische Innovation und grüne Entwicklung.
Artikel 4 Seltenerdressourcen gehören dem Staat; Keine Organisation oder Einzelperson darf in die Ressourcen seltener Erden eingreifen oder diese zerstören.
Der Staat stärkt den Schutz seltener Erdressourcen durch das Gesetz und führt einen schützenden Abbau seltener Erdressourcen durch.
Artikel 5 Der Staat setzt einen einheitlichen Plan für die Entwicklung der Seltenerdindustrie um. Die zuständige Abteilung für Industrie und Informationstechnologie des Staatsrates formuliert und organisiert gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrates die Umsetzung des Entwicklungsplans für die Seltenerdindustrie per Gesetz.
Artikel 6 Der Staat fördert und unterstützt die Forschung und Entwicklung sowie die Anwendung neuer Technologien, neuer Prozesse, neuer Produkte, neuer Materialien und neuer Geräte in der Seltenerdindustrie, verbessert kontinuierlich den Entwicklungs- und Nutzungsgrad von Seltenerdressourcen und fördert die Hochtechnologie Endgültige, intelligente und umweltfreundliche Entwicklung der Seltenerdindustrie.
Artikel 7 Die Industrie- und Informationstechnologieabteilung des Staatsrates ist landesweit für das Management der Seltenerdindustrie verantwortlich. Studien formulieren und organisieren die Umsetzung von Managementrichtlinien und -maßnahmen für die Seltenerdindustrie. Die Abteilung für natürliche Ressourcen des Staatsrats und andere relevante Abteilungen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für Arbeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung seltener Erden verantwortlich.
Die lokalen Volksregierungen auf oder über der Kreisebene sind für die Bewirtschaftung der Seltenen Erden in ihren jeweiligen Regionen verantwortlich. Die zuständigen Abteilungen der lokalen Volksregierungen auf oder über der Kreisebene, wie z. B. Industrie, Informationstechnologie und natürliche Ressourcen, übernehmen die Verwaltung seltener Erden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
Artikel 8 Die Industrie- und Informationstechnologieabteilung des Staatsrates bestimmt gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrates Unternehmen für den Abbau seltener Erden sowie Unternehmen für die Verhüttung und Trennung seltener Erden und gibt sie der Öffentlichkeit bekannt.
Mit Ausnahme der im ersten Absatz dieses Artikels genannten Unternehmen dürfen sich andere Organisationen und Einzelpersonen nicht am Abbau seltener Erden sowie an der Verhüttung und Trennung seltener Erden beteiligen.
Artikel 9 Bergbauunternehmen für seltene Erden müssen Schürfrechte und Schürflizenzen durch Gesetze zur Bewirtschaftung von Bodenschätzen, Verwaltungsvorschriften und einschlägige nationale Vorschriften erhalten.
Investitionen in Projekte zur Gewinnung, Verhüttung und Trennung seltener Erden müssen im Einklang mit den Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und relevanten nationalen Bestimmungen zum Management von Investitionsprojekten erfolgen.
Artikel 10 Der Staat führt eine Gesamtmengenkontrolle beim Abbau seltener Erden sowie beim Schmelzen und Trennen seltener Erden durch und optimiert das dynamische Management auf der Grundlage von Faktoren wie Ressourcenreserven seltener Erden und Unterschieden in den Typen, industrieller Entwicklung, Umweltschutz und Marktnachfrage. Spezifische Maßnahmen werden von der Industrie- und Informationstechnologieabteilung des Staatsrats in Zusammenarbeit mit den Abteilungen für natürliche Ressourcen, Entwicklung und Reform des Staatsrats und anderen Abteilungen formuliert.
Bergbauunternehmen für seltene Erden sowie Unternehmen zum Schmelzen und Trennen seltener Erden sollten sich strikt an die einschlägigen nationalen Verwaltungsvorschriften zur Gesamtmengenkontrolle halten.
Artikel 11 Der Staat ermutigt und unterstützt Unternehmen, fortschrittliche und anwendbare Technologien und Prozesse zu nutzen, um sekundäre Seltenerdressourcen umfassend zu nutzen.
Unternehmen zur umfassenden Nutzung seltener Erden dürfen keine Produktionsaktivitäten durchführen, bei denen seltene Erden als Rohstoffe verwendet werden.
Artikel 12 Unternehmen, die sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung seltener Erden, der Metallverhüttung und der umfassenden Nutzung befassen, müssen die einschlägigen Gesetze und Vorschriften zu Bodenschätzen, Energieeinsparung und Umweltschutz, sauberer Produktion, Produktionssicherheit und Brandschutz einhalten und angemessene Umweltrisiken eingehen Prävention, Umweltschutz, Verschmutzungsprävention sowie Kontroll- und Sicherheitsschutzmaßnahmen zur wirksamen Verhinderung von Umweltverschmutzung und Produktionssicherheitsunfällen.
Artikel 13 Keine Organisation oder Einzelperson darf Seltenerdprodukte kaufen, verarbeiten, verkaufen oder exportieren, die illegal abgebaut oder illegal geschmolzen und getrennt wurden.
Artikel 14 Die Industrie- und Informationstechnologieabteilung des Staatsrates soll zusammen mit den Abteilungen für natürliche Ressourcen, Handel, Zoll, Steuern und anderen Abteilungen des Staatsrates ein Informationssystem zur Rückverfolgbarkeit von Seltenerdprodukten einrichten und das Rückverfolgbarkeitsmanagement von Seltenerdprodukten durchgehend stärken den gesamten Prozess und fördern den Datenaustausch zwischen den relevanten Abteilungen.
Unternehmen, die sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der umfassenden Nutzung und dem Export von Seltenerdprodukten befassen, müssen ein Aufzeichnungssystem für den Fluss von Seltenerdprodukten einrichten, die Flussinformationen von Seltenerdprodukten wahrheitsgetreu aufzeichnen und sie in die Seltenerdprodukte eingeben Informationssystem zur Produktrückverfolgbarkeit.
Artikel 15 Der Import und Export von Seltenerdprodukten und damit verbundenen Technologien, Prozessen und Geräten muss den einschlägigen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften zum Außenhandel sowie zum Import- und Exportmanagement entsprechen. Bei exportkontrollierten Gütern müssen sie außerdem die Exportkontrollgesetze und Verwaltungsvorschriften einhalten.
Artikel 16 Der Staat verbessert das Reservesystem für seltene Erden, indem er physische Reserven mit Reserven in Minerallagerstätten kombiniert.
Die physische Reserve an Seltenen Erden wird durch die Kombination staatlicher Reserven mit Unternehmensreserven realisiert und die Struktur und Menge der Reservesorten kontinuierlich optimiert. Die konkreten Maßnahmen werden von der Entwicklungs- und Reformkommission und der Finanzabteilung des Staatsrates gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen für Industrie und Informationstechnologie sowie den Abteilungen für Getreide und Materialreserven formuliert.
Die Abteilung für natürliche Ressourcen des Staatsrates bestimmt zusammen mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrates die Ressourcenreserven für seltene Erden auf der Grundlage der Notwendigkeit, die Sicherheit der Ressourcen für seltene Erden zu gewährleisten, und berücksichtigt dabei Faktoren wie Ressourcenreserven, Verteilung und Bedeutung und die Aufsicht und den Schutz durch das Gesetz stärken. Spezifische Maßnahmen werden von der Abteilung für natürliche Ressourcen des Staatsrates gemeinsam mit den zuständigen Abteilungen des Staatsrates formuliert.
Artikel 17 Organisationen der Seltenerdindustrie müssen Branchennormen festlegen und verbessern, das Selbstdisziplinierungsmanagement der Branche stärken, Unternehmen dazu anleiten, sich an Gesetze zu halten und mit Integrität zu arbeiten, und einen fairen Wettbewerb fördern.
Artikel 18 Die zuständigen Industrie- und Informationstechnologieabteilungen sowie andere relevante Abteilungen (im Folgenden gemeinsam als Aufsichts- und Inspektionsabteilungen bezeichnet) überwachen und inspizieren den Abbau, das Schmelzen und Trennen, das Metallschmelzen, die umfassende Nutzung, den Produktumlauf sowie den Import und Export von Seltenen Erden die einschlägigen Gesetze und Vorschriften sowie die Bestimmungen dieser Verordnungen und deren Zuständigkeitsverteilung einhalten und rechtswidrige Handlungen umgehend im Rahmen des Gesetzes behandeln.
Die Aufsichts- und Inspektionsstellen haben das Recht, bei der Durchführung der Aufsicht und Inspektion folgende Maßnahmen zu ergreifen:
(1) Aufforderung an die inspizierte Einheit, relevante Dokumente und Materialien bereitzustellen;
(2) Befragung der inspizierten Einheit und ihres zuständigen Personals und Aufforderung an sie, Umstände im Zusammenhang mit den überwachten und inspizierten Angelegenheiten zu erläutern;
(3) Betreten von Orten, an denen der Verdacht illegaler Aktivitäten besteht, um Ermittlungen durchzuführen und Beweise zu sammeln;
(iv) Beschlagnahmung von Seltenerdprodukten, Werkzeugen und Ausrüstung im Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten und Abriegelung der Standorte, an denen illegale Aktivitäten stattfinden;
(5) Sonstige durch Gesetze und Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Maßnahmen.
Die inspizierten Einheiten und ihr zuständiges Personal müssen kooperieren, relevante Dokumente und Materialien wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen und dürfen sich nicht weigern oder behindern.
Artikel 19 Wenn die Aufsichts- und Inspektionsabteilung Aufsichts- und Inspektionsarbeiten durchführt, müssen mindestens zwei Aufsichts- und Inspektionsmitarbeiter anwesend sein und gültige Verwaltungsbescheinigungen für die Strafverfolgung vorlegen.
Die Mitarbeiter der Aufsichts- und Inspektionsabteilungen müssen die Staatsgeheimnisse, Geschäftsgeheimnisse und persönlichen Informationen, die sie bei der Aufsicht und Inspektion erfahren, vertraulich behandeln.
Artikel 20 Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt und eine der folgenden Handlungen begeht, wird vom zuständigen Ministerium für natürliche Ressourcen gesetzlich bestraft:
(1) Ein Unternehmen, das Seltene Erden abbaut, baut Ressourcen seltener Erden ab, ohne ein Bergbaurecht oder eine Bergbaulizenz zu erhalten, oder baut Ressourcen seltener Erden außerhalb des für das Bergbaurecht registrierten Bergbaugebiets ab;
(2) Organisationen und Einzelpersonen, die keine Seltenerd-Bergbauunternehmen sind, befassen sich mit dem Abbau seltener Erden.
Artikel 21 Wenn Unternehmen, die Seltene Erden bergbauen und Seltene Erden schmelzen und trennen, unter Verstoß gegen die Bestimmungen zur Kontrolle und Verwaltung des Gesamtvolumens Seltene Erden abbauen, schmelzen und trennen, müssen die zuständigen Abteilungen für natürliche Ressourcen sowie Industrie und Informationstechnologie im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten vorgehen , ihnen anordnen, Korrekturen vorzunehmen, die illegal hergestellten Seltenerdprodukte und illegalen Gewinne zu beschlagnahmen und eine Geldstrafe von mindestens dem Fünffachen, jedoch nicht mehr als dem Zehnfachen der illegalen Gewinne zu verhängen; Wenn keine illegalen Gewinne vorliegen oder die illegalen Gewinne weniger als 500.000 RMB betragen, wird eine Geldstrafe von mindestens 1 Million RMB, jedoch nicht mehr als 5 Millionen RMB verhängt. Bei schwerwiegenden Umständen wird die Einstellung des Produktions- und Geschäftsbetriebs angeordnet und der Hauptverantwortliche, der direkt verantwortliche Vorgesetzte und andere direkt verantwortliche Personen werden strafrechtlich bestraft.
Artikel 22 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, die eine der folgenden Handlungen begehen, wird von der zuständigen Industrie- und Informationstechnologieabteilung angeordnet, die illegale Handlung einzustellen und die illegal hergestellten Seltenerdprodukte und illegalen Erlöse sowie die Werkzeuge und Geräte zu beschlagnahmen direkt für illegale Aktivitäten verwendet werden und eine Geldstrafe von mindestens dem Fünffachen und höchstens dem Zehnfachen des illegalen Erlöses verhängen; Wenn keine illegalen Erlöse vorliegen oder die illegalen Erlöse weniger als 500.000 RMB betragen, wird eine Geldstrafe von mindestens 2 Millionen RMB und höchstens 5 Millionen RMB verhängt. Bei schwerwiegenden Umständen entzieht die Marktüberwachungs- und Verwaltungsabteilung ihre Gewerbeerlaubnis:
(1) Organisationen oder Einzelpersonen, bei denen es sich nicht um Unternehmen zur Verhüttung und Trennung seltener Erden handelt, befassen sich mit der Verhüttung und Trennung;
(2) Unternehmen zur umfassenden Nutzung seltener Erden nutzen seltene Erden als Rohstoffe für Produktionsaktivitäten.
Artikel 23 Jeder, der gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, indem er illegal geförderte oder illegal geschmolzene und abgetrennte Seltenerdprodukte kauft, verarbeitet oder verkauft, wird von der zuständigen Industrie- und Informationstechnologieabteilung zusammen mit den zuständigen Abteilungen angewiesen, das illegale Verhalten zu stoppen und die illegal erworbenen Produkte zu beschlagnahmen , seltene Erdenprodukte und illegale Gewinne sowie Werkzeuge und Ausrüstung verarbeitet oder verkauft haben, die direkt für illegale Aktivitäten verwendet werden, und eine Geldstrafe von mindestens dem Fünffachen, jedoch nicht mehr als dem Zehnfachen der illegalen Gewinne verhängen; Liegen keine illegalen Gewinne vor oder betragen die illegalen Gewinne weniger als 500.000 Yuan, wird eine Geldstrafe von mindestens 500.000 Yuan und höchstens 2 Millionen Yuan verhängt. Bei schwerwiegenden Umständen entzieht die Marktaufsichts- und Verwaltungsabteilung die Gewerbeerlaubnis.
Artikel 24 Der Import und Export von Seltenerdprodukten und damit verbundenen Technologien, Prozessen und Geräten unter Verstoß gegen einschlägige Gesetze, Verwaltungsvorschriften und die Bestimmungen dieser Verordnungen wird von der zuständigen Handelsabteilung, dem Zoll und anderen relevanten Abteilungen im Rahmen ihrer Pflichten bestraft durch das Gesetz.
Artikel 25: Wenn ein Unternehmen, das sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung von Seltenerdmetallen, der Metallverhüttung, der umfassenden Nutzung und dem Export von Seltenerdprodukten beschäftigt, es versäumt, die Flussinformationen von Seltenerdprodukten wahrheitsgetreu aufzuzeichnen und in das Informationssystem zur Rückverfolgbarkeit von Seltenerdprodukten einzugeben, wird das Industrieunternehmen Die Abteilung für Informationstechnologie und andere relevante Abteilungen weisen an, das Problem durch Aufteilung ihrer Zuständigkeiten zu beheben, und verhängen gegen das Unternehmen eine Geldstrafe von mindestens 50.000 RMB, jedoch nicht mehr als 200.000 RMB. Wenn es sich weigert, das Problem zu beheben, wird es angewiesen, die Produktion und den Betrieb einzustellen, und gegen den Hauptverantwortlichen, den direkt verantwortlichen Vorgesetzten und andere direkt verantwortliche Personen wird eine Geldstrafe von mindestens 20.000 Yuan, jedoch nicht mehr als 50.000 Yuan, verhängt , und gegen das Unternehmen wird eine Geldstrafe von mindestens 200.000 Yuan, jedoch nicht mehr als 1 Million RMB verhängt.
Artikel 26 Wer der Aufsichts- und Inspektionsabteilung die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichts- und Inspektionspflichten verweigert oder behindert, wird von der Aufsichts- und Inspektionsabteilung sowie dem Hauptverantwortlichen, dem unmittelbar verantwortlichen Vorgesetzten und weiteren unmittelbar verantwortlichen Personen zur Korrektur aufgefordert erhält eine Verwarnung und gegen das Unternehmen wird eine Geldstrafe von mindestens 20.000 RMB, aber höchstens 100.000 Yuan verhängt; Wenn sich das Unternehmen weigert, Korrekturen vorzunehmen, wird es angewiesen, die Produktion und den Betrieb einzustellen, und gegen den Hauptverantwortlichen, den direkt verantwortlichen Vorgesetzten und andere direkt verantwortliche Personen wird eine Geldstrafe von mindestens 20.000 Yuan und höchstens 50.000 Yuan RMB verhängt , und gegen das Unternehmen wird eine Geldstrafe von mindestens 100.000 Yuan, jedoch nicht mehr als 500.000 Yuan verhängt.
Artikel 27: Unternehmen, die sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung seltener Erden, der Metallverhüttung und der umfassenden Nutzung befassen und gegen geltende Gesetze und Vorschriften zur Energieeinsparung und zum Umweltschutz, zur sauberen Produktion, zur Produktionssicherheit und zum Brandschutz verstoßen, werden von den zuständigen Abteilungen im Rahmen ihrer Pflichten und Gesetze bestraft .
Das illegale und unregelmäßige Verhalten von Unternehmen, die sich mit dem Abbau, der Verhüttung und Trennung von Seltenen Erden, der Metallverhüttung, der umfassenden Nutzung sowie dem Import und Export von Seltenerdprodukten befassen, wird von den zuständigen Abteilungen per Gesetz in den Kreditunterlagen erfasst und in die entsprechenden nationalen Aufzeichnungen aufgenommen Kreditinformationssystem.
Artikel 28 Jeder Mitarbeiter der Aufsichts- und Inspektionsabteilung, der seine Befugnisse missbraucht, seine Pflichten vernachlässigt oder sich bei der Verwaltung seltener Erden zum persönlichen Vorteil an Fehlverhalten beteiligt, wird nach dem Gesetz bestraft.
Artikel 29 Jeder, der gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt und einen Verstoß gegen die Verwaltung der öffentlichen Sicherheit darstellt, unterliegt der gesetzlichen Bestrafung der Verwaltung der öffentlichen Sicherheit. Handelt es sich um eine Straftat, wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Gesetz geahndet.
Artikel 30 Die folgenden Begriffe in dieser Verordnung haben die folgende Bedeutung:
Seltene Erden bezieht sich auf den allgemeinen Begriff für Elemente wie Lanthan, Cer, Praseodym, Neodym, Promethium, Samarium, Europium, Gadolinium, Terbium, Dysprosium, Holmium, Erbium, Thulium, Ytterbium, Lutetium, Scandium und Yttrium.
Unter Schmelzen und Trennen versteht man den Produktionsprozess der Verarbeitung von Seltenerdmineralien zu verschiedenen einzelnen oder gemischten Seltenerdoxiden, Salzen und anderen Verbindungen.
Unter Metallverhüttung versteht man den Produktionsprozess zur Herstellung von Seltenerdmetallen oder -legierungen unter Verwendung einzelner oder gemischter Seltenerdoxide, Salze und anderer Verbindungen als Rohstoffe.
Sekundärressourcen für seltene Erden beziehen sich auf feste Abfälle, die so verarbeitet werden können, dass die darin enthaltenen seltenen Erdelemente einen neuen Gebrauchswert haben können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abfälle von seltenen Erden-Permanentmagneten, Abfälle von Permanentmagneten und andere Abfälle, die seltene Erden enthalten.
Zu den Seltenerdprodukten gehören Seltenerdmineralien, verschiedene Seltenerdverbindungen, verschiedene Seltenerdmetalle und -legierungen usw.
Artikel 31 Die jeweils zuständigen Abteilungen des Staatsrates können sich für den Umgang mit seltenen Metallen außer seltenen Erden auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnungen beziehen.
Artikel 32 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.